Zahnarztleistungen, Seh- und Hörhilfen werden aktuell nicht oder nur in Spezialfällen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen. Dies stellt vor allem für Arme eine erhebliche Belastung für die Haushaltskasse oder gar eine Schranke im Zugang zu diesen Leistungen dar.
Die AL fordert deshalb eine Übernahme dieser Leistungen durch die OKP.
Der Bund definiert, welche Leistungen (Untersuchungen, Behandlungen, Arzneimittel, Laboranalysen etc.) von der OKP übernommen werden. Grundsätzlich werden alle Untersuchungen und Behandlungen von Ärzt:innen und Chiropraktiker:innen von der OKP bezahlt. Ausnahmen sind in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), aufgeführt. Übrige, also nicht-ärztliche Leistungen sind in abschliessenden Positivlisten geregelt. Nur die auf entsprechenden Listen aufgeführten Leistungen werden von der OKP bezahlt. Die meisten Leistungen von Gesundheitsfachpersonen wie z.B. Physiotherapeut:innen, Ergotherapeuten:innen, Pflegefachpersonen, Logopäd:innen etc. werden von der OKP übernommen, insofern sie von Ärzt:innen verordnet sind.
Dazu gehören auch Zahnarztleistungen, Seh- und Hörhilfen. Die Vergütung von zahnmedizinischen Leistungen (siehe KLV) sowie Seh- und Hörhilfen (siehe Mittel und Gegenständeliste, kurz MiGeL) gemäss diesen Positivlisten ist aber beschränkt auf wenige spezifische Fälle. In schweren Fällen wird zwar auch ein Teil von den Sozialversicherungen übernommen, z.B. pauschal CHF 630.- pro Hörgerät für Personen, die Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen. Die Kosten für ein «normales Loch im Zahn» oder eine altersbedingte Sehschwäche werden aber nicht vergütet, obwohl ein Zahnarztbesuch oder eine Brille bekanntlich ziemlich teuer werden können.
Die Psychotherapie durch nicht-ärztliche Psychotherapeut:innen stellt bei der OKP-Übernahme einen Spezialfall dar: Leistungen von Psychotherapeut:innen mit psychologischer Ausbildung können nach der heutigen Rechtslage nur über die obligatorische OKP abgerechnet werden, wenn diese bei einer Ärzt:in angestellt sind (Delegationsmodell) oder auf ärztliche Verordnung erfolgen. Dies ist unverständlich, da viele an Hochschulen ausgebildete psychologische Psychotherapeut:innen mit entsprechender Weiterbildung eine praktisch gleichwertige Ausbildung wie Psychiater:innen haben.
Die AL fordert deshalb, dass nicht-ärztliche Psychotherapeut:innen, welche die Voraussetzungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung gemäss BAG erfüllen, ihre erbrachten Leistungen nicht nur ohne Delegation, sondern auch ohne ärztliche Verordnung zu Lasten der OKP direkt abrechnen können.