Neue Pflegefinanzierung

Die Finanzierung von Pflegekosten wurde mit dem geänderten Bundesgesetz über die Krankenversicherung und dem neuen kantonalen Pflegegesetz per 1.1.2011 neu geregelt.  Gemäss Pflegegesetz des Kantons Zürich sind alle Zürcherischen Gemeinden verpflichtet, ein Mindestangebot an Pflegeversorgungsleistungen durch Pflegeheime, Spitex-Organisationen oder selbstständig tätige Pflegefachpersonen sicherzustellen.  Bezüger*innen von Pflegeleistungen müssen sich an den ambulanten oder stationären Pflegeleistungen beteiligen: mit…

Die Finanzierung von Pflegekosten wurde mit dem geänderten Bundesgesetz über die Krankenversicherung und dem neuen kantonalen Pflegegesetz per 1.1.2011 neu geregelt. 

Gemäss Pflegegesetz des Kantons Zürich sind alle Zürcherischen Gemeinden verpflichtet, ein Mindestangebot an Pflegeversorgungsleistungen durch Pflegeheime, Spitex-Organisationen oder selbstständig tätige Pflegefachpersonen sicherzustellen. 

Bezüger*innen von Pflegeleistungen müssen sich an den ambulanten oder stationären Pflegeleistungen beteiligen:

  • mit maximal 20% der Kosten pro Pflegetag in einer Institution respektive 8-10% im ambulanten Bereich. Die übrigen Kosten werden von der Gemeinde und den Krankenkassen getragen, geregelt in Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). 
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einer Pflegeinstitution fallen zu 100% auf die Bezüger*innen zurück. 
  • Hauswirtschaftliche- oder betreuerische Leistungen für ambulant betreute Patient*innen Spitex werden durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung meist nicht vergütet.