Auch in Spitälern werden für ambulant erbrachte Leistungen die üblichen im KVG vorgesehenen Tarife wie TARMED, Tarif Physiotherapie, Spezialitätenliste für Medikamente angewendet. 100% der Kosten werden den Krankenkassen verrechnet. Mit der EFAS soll dies geändert werden.
Die Spitalfinanzierung erfolgt innerhalb der Grundversicherung seit 2012 mittels Fallpauschalen SwissDRG (= Diagnoseabhängige Fallpauschalen) – sowohl im Rahmen von KVG wie auch UVG.
Diese werden zu 45% von den Krankenkassen und zu 55% von den Kantonen übernommen. Vom Kantonsanteil sind 10% für spitalseitige Investitionen vorgesehen. Der Grundversicherungsanteil einer stationären Behandlung wird auch bei Halbprivat-/Privat-Zusatzversicherten verrechnet. Über die entsprechende Zusatzversicherung sind nur die zusätzlich anfallenden Kosten versichert.
Gemeinwirtschaftliche Leistungen (= GWL) der Spitäler wie Forschung und akademische Weiterbildung, Vorhalteleistungen für Krisensituationen wie Corona, Betrieb Heroinabgabestelle, Kinderschutzprogramme, Dolmetscherdienste dürfen gemäss Art. 49 Abs.3 KVG nicht über die SwissDRG finanziert werden. Sie müssen vielmehr von den Kantonen bezahlt werden. Jeder Kanton definiert seine GWL selbst und entrichtet unterschiedliche, meist ungenügende Beiträge.
Die jetzige Spitalfinanzierung erfüllt die Erwartungen an Kostenersparnis bisher keineswegs. Sie hat einzig zu einer Verschiebung des Personaleinsatzes weg von der Pflege hin zur aufwändigen(!) Administration geführt. Sie ist eine gesundheitspolitische Fehlkonstruktion der Marktmacht-Befürworter und wird von der AL abgelehnt.
Siehe auch: Einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Behandlungen (= EFAS)