Ja zur Selbstbestimmung

Selbstbestimmung ist ein grundlegendes Recht, auch am Lebensende. Die AL befürwortet deshalb die Änderung des Patientinnen- und Patientengesetz und Gesundheitsgesetz, über die wir am 27.9.2026 abstimmen.

Menschenrechte sind unteilbar und gelten für alle. Dazu gehört das Recht, die Art und den Zeitpunkt des Lebensendes selbstbestimmt wählen zu können. In der Schweiz ist assistierter Suizid unter sehr strengen Voraussetzungen zugelassen. Im Kanton Zürich können Spitäler sowie private Pflege- und Altersheime den Menschen assistierten Suizid in ihren Räumlichkeiten aber verwehren – selbst wenn diese alle Voraussetzungen erfüllen. Damit wird ihr Recht auf Selbstbestimmung verletzt und das muss sich ändern! 

Im Juni 2023 wurde die Volksinitiative «Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen» lanciert. Sie verlangt, dass Sterbehilfe im Kanton Zürich in allen Alters- und Pflegeheimen wie auch in Spitälern zugelassen werden soll. In der kantonsrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit wurde ein Gegenvorschlag ausgearbeitet, welcher Psychiatrien und Gefängnisse von dieser Regelung explizit ausschliesst.

Da der Gegenvorschlag die wesentlichen Punkte der Initiative aufnimmt, wurde die Volksinitiative zurückgezogen. Der Gegenvorschlag geht SVP, EVP und EDU aber zu weit. Sie haben das Referendum ergriffen, über welches wir am 27. September abstimmen.

Die Alternative Linke (AL) stimmt mit Überzeugung ja. Denn zum Leben gehört der Tod und mit ihm auch ein würdiger Umgang mit dem Sterben. Im Zentrum steht für uns die Selbstbestimmung. Sie ist ein grundlegendes Recht – auch am Lebensende. Und, an den strengen Voraussetzungen für den assistierten Suizid ändert sich durch diese Änderung nichts. Eine schwerkranke Person, soll an ihrem letzten Aufenthaltsort Sterbehilfe in Anspruch nehmen dürfen, ohne eine für sie und ihre Angehörigen beschwerliche Verlegung an einen anderen Ort über sich ergehen lassen zu müssen.

Wichtig zu Wissen ist auch, dass die Pflicht für die Institution gilt, nicht aber für die Menschen darin. Die Institution muss lediglich den externen Organisationen Zutritt gewähren, damit diese die Betroffenen beim assistierten Suizid begleiten können. Niemand aus dem Ärzte- oder Pflegepersonal ist verpflichtet, dabei mitzuwirken – diese Entscheidung bleibt ihnen selbst überlassen.

Bild: Bruce Tang via unsplash