Die Alternative Liste (AL) lehnt das überarbeitete Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) aus zwei gewichtigen Gründen ab. Erstens weil der Regierungsrat und die Gemeindevorstände keine Transparenz über ihr Handeln herstellen müssen und zweitens, weil der Regierungsrat künftig ein Instrument zur Bespitzelung der Bevölkerung erhält. Geheimniskrämerei und Bespitzelung sind der Tod einer funktionierenden Demokratie.
Dunkelkammer
Mit dem vom Kantonsrat verabschiedeten neuen IDG bleiben die Anträge, Mitberichte, Stellungnahmen und Protokolle des Regierungsrates auch nach Abschluss der Beratungen geheim. Für die Nachvollziehbarkeit von Entscheiden müssten zumindest die Protokolle öffentlich sein. Weiter lehnt die AL die Ausdehnung des Sitzungsgeheimnisses auf Gemeindeexekutiven und damit auf die Zweckverbände ab. Alles in allem werden die Entscheidungsgrundlagen von Regierungsrat und Gemeindeexekutiven mit dem neuen IDG komplett unter die Geheimhaltung gestellt, was für die AL ein No-Go ist.
Biometrische Gesichtserkennung
Im Abschnitt Datenschutz fällt ein Punkt besonders negativ auf. Ja, er ist für die AL ebenfalls ein absolutes No-Go. Es geht um die Pilotversuche, die der Regierungsrat einzig per Verordnung zur Bearbeitung von besonderen Personendaten, also von besonders sensiblen Personendaten, bewilligen kann. Weil die Mehrheit des Kantonsrates die vom Regierungsrat selbst vorgeschlagene Einschränkung, nämlich dass der Einsatz von biometrischen Erkennungssystemen im öffentlichen Raum bei Pilotprojekten nicht zulässig ist, gestrichen hat, darf der Regierungsrat nun während längstens fünf Jahren den Einsatz von biometrischen Erkennungssystemen bewilligen. Ohne eine gesetzliche Grundlage darf der Regierungsrat künftig in eigener Kompetenz grünes Licht zum Einsatz von biometrischer Gesichtserkennung im öffentlichen Raum und damit zur Massenüberwachung der Bevölkerung geben. Leider hat die Stimmbevölkerung im vergangenen Herbst die kantonale Volksinitiative für ein Grundrecht auf digitale Integrität wie auch den Gegenvorschlag abgelehnt. Damit fehlt ein wichtiges Korrektiv, das die Bespitzelung der Bevölkerung unterbindet.
Das Gesetz über die Information und den Datenschutz, kurz IDG, regelt einerseits das Recht von Bürgerinnen und Bürgern auf Einsicht in amtliche Dokumente, andererseits aber auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten.
Es geht dabei um zwei gleichwertige Grundprinzipien, welche Bürgerinnen und Bürgern in einer Demokratie zustehen. Das Öffentlichkeitsprinzip ist ein Instrument zur Stärkung der demokratischen Mitwirkung, der Datenschutz regelt das Recht auf Privatsphäre.
Medienmitteilung der Alterantiven Liste (AL) vom 23.3.2026
(Bild: Tobias Tullius / unsplash.com)