Die Finanzierung von Pflegekosten wurde mit dem geänderten Bundesgesetz über die Krankenversicherung und dem neuen kantonalen Pflegegesetz per 1.1.2011 neu geregelt.
Gemäss Pflegegesetz des Kantons Zürich sind alle Zürcherischen Gemeinden verpflichtet, ein Mindestangebot an Pflegeversorgungsleistungen durch Pflegeheime, Spitex-Organisationen oder selbstständig tätige Pflegefachpersonen sicherzustellen.
Bezüger*innen von Pflegeleistungen müssen sich an den ambulanten oder stationären Pflegeleistungen beteiligen:
- mit maximal 20% der Kosten pro Pflegetag in einer Institution respektive 8-10% im ambulanten Bereich. Die übrigen Kosten werden von der Gemeinde und den KrankenkassenDie Krankenkassen sind privatrechtliche, nicht gewinnorientierte Unternehmen, deren Wurzeln ins vorletzte Jahrhundert zurückreichen. Sie sind zuständig für die OKP und die Deckung der Unfallkosten... getragen, geregelt in Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLVIn der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) wird geregelt, welche medizinischen Leistungen im Rahmen der OKP obligatorisch zu vergüten sind. Die Vergütungspflicht diverser medizinischer Leistungen im Rahmen...).
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einer Pflegeinstitution fallen zu 100% auf die Bezüger*innen zurück.
- Hauswirtschaftliche- oder betreuerische Leistungen für ambulant betreute Patient*innen Spitex werden durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung meist nicht vergütet.