Im ambulanten Bereichsind einzig Ärzt*innen und SpitälerDie Spitäler, ursprünglich kirchlich betriebenen Siechenhäuser, wurden im letzten Jahrhundert vom Staat übernommen. In den beiden ersten Jahrzehnten nach dem Millennium wuchs der Privatisierungsdruck...., sowie zum Teil Hebammen berechtigt, eigenständig ohne Verordnung für erbrachte Leistungen den KrankenkassenDie Krankenkassen sind privatrechtliche, nicht gewinnorientierte Unternehmen, deren Wurzeln ins vorletzte Jahrhundert zurückreichen. Sie sind zuständig für die OKP und die Deckung der Unfallkosten... Rechnung zu stellen.
Nicht-ärztliche Fachpersonen wie Pflegefachleute, Psycholog*innen, Physio-, Ergo- oder Logopädietherapeut*innen brauchen eine ärztliche Verordnung, um ihre Leistungen mit den KK abrechnen zu dürfen. Die Arbeit der genannten Fachpersonen würde eine Stärkung erfahren durch eine Festlegung von Leistungen, die in eigener Verantwortung und ohne ärztliche Verordnung erfolgen. Für die Berufsgruppe der Pflege wird dies im Rahmen der nationalen Pflegeinitiative auch explizit gefordert.
Den Vertrags- oder Kontrahierungszwang möchten die KrankenkassenDie Krankenkassen sind privatrechtliche, nicht gewinnorientierte Unternehmen, deren Wurzeln ins vorletzte Jahrhundert zurückreichen. Sie sind zuständig für die OKP und die Deckung der Unfallkosten... aufheben, um mit ihren sehr umstrittenen Methoden diejenigen Ärzt*innen zu bestimmen, die über KrankenkassenDie Krankenkassen sind privatrechtliche, nicht gewinnorientierte Unternehmen, deren Wurzeln ins vorletzte Jahrhundert zurückreichen. Sie sind zuständig für die OKP und die Deckung der Unfallkosten... abrechnen dürfen. Dies entspricht einer Form von RationierungBei Rationierung muss im Rahmen einer «Zwangssituation» auf Sinnvolles und Angemessenes verzichtet werden. Rationierung im Gesundheitswesen bedeutet die Verweigerung von nützlichen und berechtigten Gesundheitsleistungen..., was die AL strikt ablehnt.
Abgerechnet wird seit 2004 mit dem TARMEDDer TARMED-Tarif (Tarif Medical) regelt die Vergütung ambulant erbrachter ärztlicher Leistungen in Praxen und Spitälern. Er gilt nicht für Zahnärzt*innen, Laboranalysen, Hebammenleistungen, Physio- und..., der die operativen, technisch-apparativen Leistungen wie Labor, Röntgen überproportional honoriert verglichen mit psychiatrischen, pädiatrischen oder hausärztlichen Leistungen. Dies setzt Anreize, die teure Apparatemedizin gegenüber der Basisversorgung zu bevorzugen und fördert auch die Abzockerei in der Medizin.