(Bild: Sabina Bobst)
Die Nest Temporary AG aus Zug bietet in der Stadt Zürich in mehreren Liegenschaften Ferienwohnungen und Business Apartments an, die eindeutig gegen die vom Gemeinderat im September 2021 beschlossene Nichtanrechnung von Zweitwohnungen an den Wohnanteil verstossen. Die Nest Temporary AG wurde 2008 von Philippe Aenishänslin, derzeit SVP-Kandidat für den Gemeinderat Hergiswil, gegründet.
Drei der von der Nest Temporary AG vermieteten Liegenschaften sind kürzlich aufgestockt respektive umgebaut und saniert worden. Alle drei Parzellen weisen einen Mindestwohnteil von 80% auf, was Fragen aufwirft. Ebenso fragwürdig ist das Preisniveau für 1-bedroom-Apartments von über 3000 Franken pro Monat wie zum Beispiel an der Kanzleistrasse.
Beschwerde hängig
Nachdem das Baurekursgericht einen Rekurs gegen den Beschluss zur Zweitwohnungsregelung abgeschmettert hat, ist zurzeit ein Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hängig. Neben Pabs Résidences + Appartements AG, ZR Zurich Relocation AG und AAS Apartment Service AG gehört auch die Nest Temporary AG zu den Beschwerdeführerinnen. Es ist damit zu rechnen, dass das Verfahren bis zum Bundesgericht weitergezogen wird.
Unterlaufen der Zweitwohnungsregelung verhindern
Bereits am 8. Januar 2020 hat der Gemeinderat dem Stadtrat den verbindlichen Auftrag zum Erlass der erwähnten Zweitwohnungsbestimmungen erteilt und am 11. Juli 2020 hat der Stadtrat dazu die öffentliche Planauflage gestartet. Aus Sicht der AL besteht deshalb ab diesem Zeitpunkt eine negative Vorwirkung im Sinne von § 234 des Planungs- und Baugesetzes (PBG), d.h. es dürfen keine Bauvorhaben bewilligt werden, welche der beantragten respektive beschlossenen Bestimmung widersprechen. Die AL fordert deshalb, bei Baubewilligungen für Sanierung, Umbau und Ersatzneubau auf Parzellen, die mit einem Wohnanteil belegt sind, klare Hinweise und Auflagen betreffend der beschlossenen Zweitwohnungsregelung anzubringen. Die AL wird zu Beginn des neuen Amtsjahres eine schriftliche Anfrage zu den Business Apartments der Nest Temporary AG und generell zur Anwendung von § 234 PBG in Bezug auf die Zweitwohnungsregelung einreichen.
Im Anhang: