Die Kosten des Gesundheitswesens werden weltweit in Beziehung zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) gesetzt, welches die gesamte, monetär erfasste Wertschöpfung erfasst. Das Schweizer BIP pro Kopf und Jahr stieg von 2005-2020 um 17,1%, die Gesundheitskosten pro Kopf und Jahr stiegen um 38,1%. In den letzten 15 Jahren stiegen die Gesundheitskosten also 2,2-mal stärker, als der «Wohlstand» zunahm. Noch stärker stiegen die Prämien pro Kopf und Jahr, nämlich um 51,9%– somit überflügelten die Prämien unsere wirtschaftliche Leistung.
Als Folge des unsozialen pro-Kopf-Prämiensystems leiden Haushalte mit geringem Einkommen besonders stark unter der steigenden Prämienlast. Die individuellen Prämienverbilligungen (IPV) sind eine Maßnahme, diese Last etwas abzufedern. Umso ärgerlicher, dass im Kanton Zürich die Situation vorliegt, in der die gesetzlich festgelegten Leistungen zwar angepasst wurden, bei den Betroffenen aber nicht ankommen.
Das 2019 total revidierte, kantonale Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, das erstmals in der IPV 2021 Anwendung fand, beruht auf einem vollständig neuen Berechnungssystem. Der entscheidende Hebel für Bezugsberechtigung und Höhe der IPV ist der sogenannte Eigenanteil, der vom Regierungsrat für jedes Anspruchsjahr neu festgelegt wird. Bei der Bestimmung des Eigenanteilssatzes haben sich Gesundheitsdirektion und Regierungsrat sowohl 2021 als auch 2022 gründlich verschätzt. So musste der überhöht angesetzte Eigenanteilssatz für beide Anspruchsjahre nachträglich nach unten korrigiert werden, weil die budgetierten Beträge bei weitem nicht ausgeschöpft wurden. Mit der am 5. Oktober 2022 per Regierungsratsbeschluss festgelegten, massiven Reduktion des Eigenanteils für die IPV 2022 erhöht sich nun der Verbilligungsbeitrag pro Kopf. Gleichzeitig steigt die Einkommensgrenze, bis zu welcher ein Anspruch auf IPV besteht.
Dementsprechend erhielten im Jahr 2021 nur 25%, anstelle von 30% der Versicherten eine individuelle Prämienverbilligung, während knapp 80’000 potenziell Berechtigte leer ausgingen. Ca. 8% der budgetierten IPV-Gelder wurden nicht weitergegeben. Ein ähnliches Szenario scheint sich fürs Jahr 2022 abzuzeichnen. Neu haben also nicht nur die von der SVA bisher angeschriebenen Personen Anspruch auf IPV, sondern viele mehr. Das Sozialziel von 30% Anspruchsberechtigten wird weit verfehlt.
Die neuen Eigenanteilsätze wurden ordnungsgemäss und zeitnah im Amtsblatt publiziert. Das reicht jedoch nicht, um die Anspruchsberechtigten zu erreichen, damit diese bis zum 31. März 2023 ihren Anspruch rückwirkend geltend machen können. Für alle Anspruchsberechtigten braucht es gezielte Neuinformation, im Idealfall nicht nur in der deutschen Sprache. Ebenso soll der Prozess, den Anspruch rückwirkend geltend zu machen, erleichtert werden.
Sofern der Kanton diesbezüglich nicht handelt, verlangen wir vom Stadtrat deshalb entsprechende Massnahmen und werden dazu heute Abend ein Postulat einreichen.