AL, Grüne, SP, PdA, VPOD, Klimastreik, Feministisches Streikkollektiv, Ni Una Menos-Kollektiv und 1. Mai-Komitee reichen beim Verwaltungsgericht Beschwerde (abstrakte Normenkontrolle) ein gegen die kantonale Covid-19-Verordnung und das darin enthaltene rigorose Demoverbot.
AL, Grüne und SP beteiligen sich zusammen mit der PdA, dem VPOD, Klimastreik Zürich und Winterthur, dem Feministischen Streikkollektiv, dem Ni Una Menos-Kollektiv sowie dem 1. Mai-Komitee Zürich an der am 01. April 2021 beim Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerde (abstrakte Normenkontrolle) gegen die kantonale Covid-19-Verordnung in Bezug auf die drastische Einschränkung der Demonstrationsfreiheit.
Am 8. Dezember 2020 hat der Regierungsrat die kantonale Covid-19-Verordnung (V Covid-19) verschärft und das generelle Verbot von Versammlungen mit mehr als 10 Personen im öffentlichen Raum auch auf politische Veranstaltungen ausgedehnt. Trotz Protesten hat er am 19. März 2021 diese Regelung bis Ende April verlängert. § 7 hat aktuell folgenden Wortlaut:
«Menschenansammlungen sowie politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Unterschriftensammlungen mit mehr als fünfzehn Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf Strassen, auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.»
Wir sind entschieden der Ansicht, dass dieses vom Kanton erlassene Demoverbot verfassungswidrig ist. So wurden insbesondere in der Stadt Zürich in den letzten Wochen zu Unrecht Demogesuche gestützt auf die kantonale Covid-19-Verordnung verweigert und zahlreiche Menschen weggewiesen und verzeigt. Diesen Zustand wollen wir nicht länger hinnehmen.
Seit dem Übergang zur «besonderen Lage» Ende Juni 2020 erlaubt der Bund ausdrücklich politische Kundgebungen – inzwischen auch mit mehr als 1000 Personen – unter der einzigen Bedingung, dass die Maskenpflicht eingehalten wird (damaliger Art. 6 Abs. 4). Auch als er am 20. September 2020 Anpassungen beschloss, hielt der Bundesrat ausdrücklich fest, dass die Einschränkungen für Veranstaltungen für «politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen» nicht gelten, mit Ausnahme der Maskenpflicht (neuer Art. 6c, Abs. 2). Diese Bestimmung gilt unverändert bis heute.
Die Covid-19-Verordnung des Bundesrats erlaubt im Prinzip den Kantonen, je nach epidemiologischer Lage weitergehende Verschärfungen anzuordnen. Allerdings mit einer expliziten Einschränkung in Art.8 Abs. 2: Die Ausübung der politischen Rechte und die Glaubens- und Gewissensfreiheit muss gewährleistet werden. Auch der amtliche Erläuterungsbericht zur Covid-19-Verordnung des Bundes hält unmissverständlich fest: «Der Hinweis in Absatz 2 aber verdeutlicht in deklaratorischer Weise, dass auch bei der Pandemiebekämpfung die angemessene Ausübung von zentralen Grundrechten gewährleistet sein muss.» (Seite 29)
Von der Polizei an der Demo vom 6. März 2021 beschlagnahmter Toilettenstuhl
Kundgebungen kommt aus grund- und staatsrechtlicher Sicht eine hohe Bedeutung zu. Sie sind deshalb beim Bund besonders geregelt und insofern privilegiert, als sie von den an übrige Veranstaltungen gestellten Anforderungen dispensiert sind. Für sie gilt einzig die Maskenpflicht, die Zahl der teilnehmenden Personen ist nicht begrenzt und es ist kein Schutzkonzept erforderlich.
Mit dem trotz Protesten gefassten Beschluss, die V Covid-19 und das darin enthaltene Demoverbot unverändert bis Ende April 2021 zu verlängern, zeigt der Regierungsrat, dass er nicht bereit ist, diesen verfassungswidrigen Zustand zu beenden. Politische Organisationen und Bewegungen in einer Stadt wie Zürich sind von diesem folgenschweren Entscheid besonders betroffen. AL, Grüne, SP und PdA erachten den aktuellen Zustand als unhaltbar und haben deshalb gemeinsam mit weiteren Organisationen und Kollektiven aus dem Kanton Zürich beschlossen, beim Verwaltungsgericht Beschwerde einzureichen.