In der gleichen Verordnung ist auch die Datenübermittlung der SVA an die Gemeinden geregelt: Die Gemeinden brauchen diese Informationen über Bezüger*innen von Prämienverbilligungen nicht und sie stehen den Gemeinden auch nicht zu. Die Alternative Liste (AL) nimmt an der Vernehmlassung über die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (VEG KEG) teil. Die Position der AL ist nachstehend zu lesen. Hier der Brief an Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli.
A. Allgemeine Bemerkungen
Die Verordnung regelt über weite Strecken die technische Abwicklung des IPV-Geschäftes sowie das Zusammenspiel und den Datenaustausch zwischen den Akteuren. Zu diesen operativen Fragen kann sich die AL nicht äussern.
Die VEG KEG blendet leider die Tatsache aus, dass im Kanton Zürich auch Menschen leben, die weder über einen zivilrechtlichen Wohnsitz, noch über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen. Dennoch unterliegen die sogenannten Sans-Papiers grundsätzlich der Versicherungspflicht gem. Art. 3 KVG. Es liegt auf der Hand, dass ein grosser Teil der im Kanton Zürich lebenden und arbeitenden Sans-Papiers ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen. Dennoch macht es keinen Sinn, wenn Sans-Papiers, die sich versichern lassen wollen, ein allfälliger Anspruch auf IPV verwehrt wird. Es ist aus gesundheitspolizeilicher Sicht nicht haltbar, wenn einer Gruppe von hier lebenden Menschen der Zugang zu medizinischen Leistungen erschwert oder gar verwehrt wird. Auch aus Sicht der Leistungserbringer ist diese Situation stossend, denn sie sind in Notfällen zur Behandlung verpflichtet und tragen am Ende die Kosten. In diesem Zusammenhang ist auch die Weisung «Sans-Papiers: Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung» des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 23. Dezember 2002 in Erinnerung zu rufen.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt:Anspruch auf Prämienverbilligung
§1 Anspruch auf Prämienverbilligung,
a) Die Verordnung müsste mit dem KVG koordiniert sein. Das KVG bindet die Versicherungspflicht an den Wohnort bzw. an die Wohnsitznahme und nicht an einen zivilrechtlichen Wohnsitz. Aus dieser Logik müsste auch der Zugang zu Prämienverbilligungen einzig an die Wohnsitznahme gebunden sein. (Siehe Argumentation unter A. Allgemeine Bemerkungen.)
b) Bei lit. b und c soll gegebenenfalls eine Einschränkung vorgenommen werden, in dem Sinne, dass ein Anspruch nur entsteht, wenn die Person auch tatsächlich in der Schweiz OKP-versichert ist. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten koordiniert die Krankenversicherung, und es gilt grundsätzlich das Arbeitsortsprinzip; es sind jedoch auch Konstellationen denkbar, bei denen das Wohnortsprinzip zur Anwendung gelangen kann.
§3 Prüfung der Versicherungspflicht von Grenzgängern
Wieso beschränkt sich die Prüfung lediglich auf Grenzgänger ohne Wochenaufenthaltsstatus? Die Koordination zwischen der Gesundheits- und der Sicherheitsdirektion müsste enger gefasst sein. Es geht nicht einzig darum, dass die Versicherungspflicht geprüft wird, sondern auch die Voraussetzung für die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung. Denn leider wird immer wieder das Entsendegesetz umgangen, indem in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer*innen in der Schweiz bei einer sogenannten Briefkastenfirma pro forma angestellt werden. Das SEM schliesst aber in solchen Fällen die Erteilung der Grenzgängerbewilligung, d.h. eine Anstellung nach schweizerischem Recht aus.
2. Abschnitt: Ordentliches Verfahren
§26 Zustellung des Antragsformulars
Es ist zu prüfen, ob die SVA Personen, die gemäss vorläufiger Berechnung Anspruch auf eine sogenannte kleine Sozialhilfe haben, auf die Möglichkeiten einer Prämienübernahme explizit hinweisen soll.
§ 56.Datenübermittlung SVA an Gemeinden
Abs. 1 streichen: Die Gemeinden brauchen diese Informationen über IPV-Beziehende nicht und sie stehen den Gemeinden auch nicht zu. Dieser Passus schafft lediglich einen unnötigen Mehraufwand bei der SVA und eine bürokratische Datenflut bei den Gemeinden. Es ist zweifelhaft, ob die Weitergabe von persönlichen IPV-Daten – die nicht im Zusammenhang mit Sozialhilfe, Ergänzungsleistung und Verlustscheinübernahme stehen – eine genügende Rechtsgrundlage hat.