
«Wenn wir die Steuervorlage aber mit Blick auf eine mögliche Volksabstimmung beurteilen, dann ist festzuhalten, dass sie eigentlich die gleichen Mängel hat, die die Unternehmenssteuerreform III hatte.»
Bundesrat Ueli Maurer am 7. Juni 2018 im Ständerat zur STAF
Seit nunmehr 20 Jahren prangern OECD und EU die Steuerschlupflöcher an, welche die Kantone internationalen Konzernen offerieren. Die Zeit für Holdings, «gemischte Gesellschaften» und Briefkastenfirmen, in denen Multis unversteuerte Auslandgewinne sowie Lizenz- und Patenterträge praktisch steuerfrei bunkern können, ist inzwischen definitiv abgelaufen.
Ein erster Anlauf zur Beseitigung der international verpönten Privilegien, die Unternehmenssteuerreform III (USR III), ist im Februar 2017 an der Urne krachend gescheitert. 59.1% der Stimmenden sagten Nein, nur in den Kantonen Nidwalden, Zug, Waadt und Tessin – alle bekannt für eine betont konzern- und bonzenfreundliche Steuerpolitik – fand die Vorlage eine knappe Mehrheit. Ein historischer Sieg für die vereinigte Linke, die das 3-Milliarden-Steuergeschenk an die Grosskonzerne geschlossen bekämpfte.
Leichte Retuschen gegenüber der USR III
Am 19. Mai stimmen wir über eine Zweitauflage ab. Im Prinzip also über die Unternehmenssteuerreform IV. Doch nach der mit getürkten Zahlen durchgeboxten Unternehmenssteuerreform II unseligen Angedenkens und der an der Urne versenkten USR III wollen die Befürworter den Begriff «Unternehmenssteuerreform» tunlichst vermeiden. Der Bundesrat lancierte die Neuauflage zunächst als «Steuervorlage 17» (SV 17), das Parlament taufte sie um in «Steuerreform und AHV-Finanzierung» (STAF). Zwar enthält die STAF ein paar kosmetische Retuschen, inhaltlich basiert sie aber auf dem gleichen Konzept wie die USR III. Verpönte alte sollen durch – noch nicht verpönte – neue Steuerschlupflöcher ersetzt und damit der steuerbare Gewinn massiv reduziert werden. Der «Werkzeugkasten» der STAF sieht für die Kantone folgende Instrumente vor:
- Dank der «Patentbox» können Konzerne bis zu 90% ihrer Gewinne aus Patenten steuerfrei einkassieren (obligatorisch; unverändert gegenüber USR III);
- Der Aufwand für Forschung und Entwicklung kann zu 150% bei den Steuern abgezogen werden (fakultativ; unverändert);
- Der Zinsabzug auf dem Eigenkapital («zinsbereinigte Gewinnsteuer»), ein spezielles Steuerschlupfloch für Konzernfinanzierungsgesellschaften, wird nur in Kantonen mit einem Mindeststeuersatz von 13.5 Prozent erlaubt – eine massgeschneiderte Lösung für den Kanton Zürich (USR III: in Bund und Kantonen generell vorgesehen);
- Mit allen Abzügen zusammen dürfen die Firmen ihren steuerbaren Gewinn um maximal 70 Prozent reduzieren (USR III: maximal 80 Prozent);
- Grossaktionäre erhalten beim Bund auf ihre Dividenden einen Steuerrabatt von 30 Prozent (USR III: 40 Prozent);
- Per saldo bringt die STAF 2 Milliarden Franken Steuerausfälle statt der 3 Milliarden bei der USR III.

Mini-Korrektur am Kapitaleinlageprinzip
Die STAF bringt auch eine leichte Korrektur an der USR II: Die mit der 2008 eingeführte Möglichkeit der steuerfreien Ausschüttung von Dividenden aus Kapitaleinlagereserven wird teilweise eingeschränkt. Die Regelung gilt allerdings nur für Firmen, die an einer Schweizer Börse kotiert sind. Über 90 Prozent der 1’382 Milliarden Franken Kapitaleinlagereserven (Stand Ende 2018) sind jedoch bei nicht kotierten CH-Töchtern von internationalen Multis gebunkert. Diese können weiterhin steuerfrei Gewinne an ihre Mutterkonzerne ausschütten; das ist besonders attraktiv für US-Firmen, die so die 5-prozentige Sockelsteuer vermeiden können, die bei der Verrechnungssteuer von der Schweiz einbehalten wird.
Schweiz bleibt Gewinnsteuer-Reservat für Multis
Die Steuerprivilegien der Grossaktionäre in den Kantonen werden nicht angetastet: sie müssen weiterhin nur mindestens die Hälfte der ausgeschütteten Unternehmensprofite versteuern. Der Bundesrat hatte dagegen eine Mindestbesteuerung von 70 Prozent beantragt, was immerhin eine Gegenfinanzierung von 335 Mio Franken erlaubt hätte.
Mit der STAF werden zwar die Holding-Gesellschaften abgeschafft, doch die 1998 mit der USR I eingeführte Steuerbefreiung von Erträgen aus massgeblichen Beteiligungen bleibt bestehen. Dank diesem Beteiligungsabzug können Konzerne weiterhin Riesengewinne ausländischer Tochtergesellschaften steuerfrei in die Schweiz transferieren und hier bunkern, unabhängig davon, ob diese andernorts versteuert worden sind oder nicht. Das gilt zudem auch für Kapitalgewinne aus dem Verkauf von massgeblichen Beteiligungen, die so jeder Besteuerung entzogen werden. Damit bleibt die Schweiz weiterhin ein Gewinnsteuer-Reservat für Multis.
(Fortsetzung folgt)