Die Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit (KSSG) hat sich lange mit möglichen Modellen für die Ausgestaltung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) auseinandergesetzt. An Ende konnte ein für die AL tragbarer Kompromiss gefunden werden. Dieser sieht vor, dass auch in Zukunft dreissig Prozent der Haushalte und insbesondere Haushalte mit Kindern mit tiefen und mittleren Einkommen Anspruch auf IPV haben.
Damit dieses Leistungsziel auch in Zukunft erreicht werden kann, muss sichergestellt werden, dass die Beiträge des Bundes ausschliesslich für die IPV eingesetzt werden und nicht zur Finanzierung der Prämienübernahmen in der Sozialhilfe und bei den Ergänzungsleistungen herangezogen werden. In der Vergangenheit sind die Kosten für die Prämienübernahmen kontinuierlich angestiegen, sodass die individuellen Verbilligungen trotz steigenden Krankenkassenprämien dramatisch schrumpften.
Gemäss einem Rechtsgutachten des Zürcher Staatsrechtsprofessors Dr. Thomas Gächter, das für die AL erstellt wurde, sind die Prämienübernahmen eine kantonale Aufgabe und dürfen nicht mit den Beiträgen aus Bern finanziert werden. Aus diesem Grund ist der neu eingefügte §24 Abs. 2, der die Bundesgelder ausschliesslich für die IPV reserviert, der Schicksalsartikel der Vorlage.
Die AL verlangt, dass der Kanton seinen Sparentscheid von 2012 rückgängig macht und seinen Anteil auf 100% des Bundesbeitrages aufstockt. Nur so kann der Kanton dem Sinn und Zweck der Prämienverbilligung nachleben, wie dies jüngst das Bundesgericht in aller Klarheit festgehalten hat. Laut dem Verdikt unseres obersten Gerichts sollen auch Teile des Mittelstandes anspruchsberechtigt sein: Für die Verbilligung der Prämien von Jugendlichen und Kindern gilt als sinnvolle Anspruchsgrenze das Medianeinkommen von Familien mit Kindern. Das Bundesgericht ist zudem der Auffassung, dass als politischer Zielwert 30 Prozent der Bevölkerung einen Anspruch auf IPV haben sollten.
Es ist nicht zielführend, wenn der Kanton Zürich das Urteil im Fall Luzern so umsetzt, dass die Anspruchsgrenze für Kinder und Jugendliche in Ausbildung heraufgesetzt und im Gegenzug bei allen anderen Anspruchsberechtigten die IPV gekürzt bzw. gestrichen wird. Die AL fordert deshalb eine Aufstockung des Kantonsanteils von 80 auf 100 Prozent. Mit einem Verzicht auf die vollmundig angekündigte Steuerfusssenkung um zwei Prozentpunkte könnten die Mehrkosten von 100 Mio. Franken gut kompensiert werden.
Zürich, 7. Februar 2019