Die AL Zürich beteiligt sich aktiv an der Unterschriftensammlung für die CVP-Initiative «Raus aus der Prämienfalle», die eine Aufstockung der kantonalen Prämienverbilligungsbeiträge von 80 auf mindestens 100 Prozent des Bundesbeitrags fordert.
2012 und 2017: schrittweise Leistungskürzungen
Der Bundesbeitrag für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) in den Kantonen ist an die Entwicklung der Gesundheitskosten gekoppelt ist und folgt damit dynamisch mehr oder weniger der Steigerung der Krankenkassenprämien. Anfänglich legte der Kanton Zürich auf jeden Bundesfranken einen Zürcher Verbilligungs-Franken drauf. 2012 setzte eine bürgerliche Koalition gegen ein Referendum von Mitte-Links (AL, Grüne, SP, CVP, EVP) eine Kürzung von 100 auf 80 Prozent des Bundesbeitrags durch.
Unterm Druck einer Budgetkürzung des Kantonsrats reduzierte der Regierungsrat 2017 die Anspruchsgrenze für die IPV abrupt von 62’900 auf 53’800 Franken steuerbares Einkommen. Auf einen Schlag verloren rund 50’000 Personen ihre Prämienverbilligung, ebenso vielen wurden die Leistungen gekürzt. Die Limite von 53’800 Franken ist bis heute in Kraft.
Zürcher Bezugsgrenze von 53’800 Franken verletzt Bundesrecht
Am 22. Januar 2019 hat das Bundesgericht die im Kanton Luzern 2017 geltende Bezugsgrenze von 54’000 Franken als bundesrechtswidrig kassiert. Bei der Prämienverbilligung für Haus-halte mit mittleren Einkommen (KVG Art. 65 Abs. 1 bis) müsse die Anspruchsberechtigung deutlich über dem unteren Grenzwert für mittelständische Einkommen festgesetzt werden. Dieser liegt laut Bundesamt für Statistik (BfS) bei 70 Prozent des Median-Einkommens.
Erste Recherchen der AL zeigen, dass diese Vorgabe in Zürich bei weitem nicht erfüllt wird:
- Für 2015 weist die Zürcher Staatssteuer-Statistik für alle Steuerpflichtigen im Verheirateten-Tarif ein steuerbares Median-Einkommen von 73’100 Franken aus;
- Bei der direkten Bundessteuer für den Kanton Zürich liegt der Median des steuerbaren Einkommens für Ehepaare (ohne Alleinerziehende) 2014 bei 77’200 Franken;
- Daraus errechnet sich ein unterer Grenzwert für ein mittelständisches Einkommen nach BfS (=70 Prozent des Median-Einkommens) von 51’170 respektive 54’040 Franken. Mit 53’800 Franken liegt die Bezugsberechtigung im Kanton Zürich praktisch gleichauf mit dieser Untergrenze und nicht deutlich darüber, wie das Bundesgericht verlangt.
- Damit werden auch im Kanton Zürich zahlreiche Haushalte mit mittlerem Einkommen um den Verbilligungsanspruch für ihre Kinder geprellt.
Unvermeidliche Korrekturen erfordern zusätzliche Mittel
Eine Anhebung der Bezugsgrenze ist aus Sicht der AL unvermeidlich. Damit die nötigen Mehrausgaben nicht zulasten bisheriger Bezügerinnen und Bezüger in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gehen, müssen die vom Kanton eingesetzten Mittel dringend erhöht wer-den. Darum setzt sich die AL Zürich aktiv für eine Aufstockung ein, wie sie die Initiative «Raus aus der Prämienfalle» verlangt.
Zürich, 5. Februar 2019
Dringliche schriftliche Anfrage von Kaspar Bütikofer (AL), Andreas Daurù (SP) und Ronald Alder (glp)