In ihrem Vorstoss stellen Kirstein und Strub folgende Forderungen:
“Der Stadtrat wird gebeten zu prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass Artikel 1 des Redaktionsstatuts des Tagblatts der Stadt Zürich jederzeit eingehalten wird. Sollte dieser Artikel verletzt werden, ist der bis 31.12.2022 geltende Vertrag der Stadt Zürich mit der Tagblatt der Stadt Zürich AG vom 7. März 2017 umgehend unter Berufung auf Ziffer 9 (S. 10) des Vertrags zu kündigen. Unter Berufung auf die gleiche Ziffer soll der Vertrag umgehend gekündigt werden, falls die neue Eigentümerschaft der Tagblatt der Stadt Zürich AG grossflächige Entlassungen auf der Redaktion der Zeitung plant oder eine vermehrte, die Einhaltung der Vorgaben des Redaktionsstatuts bezüglich Sachlichkeit und Neutralität gefährdende redaktionelle Zusammenarbeit mit anderen Gratiszeitungen in der Stadt Zürich vorangetrieben wird.
Begründung
Erst am 7. März 2017 hat die Stadt Zürich mit der Tagblatt der Stadt Zürich AG, die damals zu 65% der Tamedia AG und zu 35% der Lokalinfo AG gehört hatte, einen auf fünf Jahre fix geltenden Vertrag abgeschlossen, der unter anderem die Übertragung des Titelrechts «Städtisches Amtsblatt» regelt (vgl. Antworten auf und Beilagen zur Dringlichen Schriftlichen Anfrage 2018/112). Am 18. April 2018 wurde nun der erwartete Wechsel der Eigentümerschaft der Tagblatt der Stadt Zürich AG publik: Sie wird sich künftig zu 100% in den Händen der Zeitungshaus AG befinden. Die Eigentümerschaft der Zeitung, die umsonst an alle Haushalte der Stadt Zürich geliefert wird, vom Titelrecht profitiert und einen mit hoher Reputation versehenen Titel trägt, verfolgt eindeutige politische Ziele. Umso dringlicher ist es, dass die involvierten städtischen Stellen auf die Einhaltung des Redaktionsstatuts und dabei namentlich von Artikel 1 pochen. Sollte diese Einhaltung nicht gewährleistet werden können, sollten politisch motivierte Entlassungen geplant sein oder eine verstärkte redaktionelle Zusammenarbeit mit den Zeitungen der Lokalinfo AG ins Auge gefasst werden, würde dies einer erheblichen Veränderung der Ausgangslage entsprechen, unter der dieser Vertrag abgeschlossen wurde und eine sofortige Kündigung desselben unter Verweis auf Ziffer 9 des Vertrags notwendig machen.”