Ein für die Alternative Liste AL erstelltes Rechtsgutachten von Prof. Dr. jur. Thomas Gächter, Universität Zürich kommt zum Schluss, dass die Beiträge des Bundes für die Prämienverbilligung nicht für die Prämienübernahme im Bereich der Sozialhilfe und der Ergänzungsleistungen (EL) verwendet werden dürfen. Eine korrekte Verwendung der Bundesgelder durch den Kanton Zürich würde bedeuten, dass der stetige Abbau bei den Zuschüssen an die Krankenkassenprämien für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gestoppt werden könnte.
Jahr für Jahr reduziert sich der Betrag, der für die eigentliche individuelle Prämienverbilligung (IPV) zur Verfügung steht, obwohl Bund und Kanton ihre Beiträge der Prämienteuerung anpassen. Immer mehr Mittel fliessen in die Prämienübernahme in der Sozialhilfe und in der Ergänzungsleistung. Indem der Anteil der IPV an den Gesamtausgaben der Beiträge an die Krankenkassenprämien kontinuierlich sinkt, trat bereits in der Vergangenheit die Situation ein, bei der die Ausgaben für die eigentliche IPV geringer waren, als der Kanton vom Bund dafür Beiträge erhalten hatte.
Der Neuerlass des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (Vorlage 5313) würde diese Situation noch zusätzlich verschärfen, weil einerseits der Bezügerkreis eingeschränkt und der kantonale Beitrag gemessen am Bundesbeitrag von 80 auf 70 Prozent reduziert werden soll.
Die AL wollte vom Gutachter wissen, darf der Kanton die Bundesgelder für die Prämienübernahme (Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen) verwenden oder sind diese ausschliesslich für die eigentliche Prämienverbilligung vorgesehen?
Gemäss dem Gutachten von Prof. Gächter wird gegen Bundesrecht verstossen, wenn die Bundesbeiträge nicht vollumfänglich für die Aufgaben gemäss KVG verwendet würden. Der Gutachter hält fest:
- Für Prämienübernahmen für Sozialhilfebeziehende dürfen keine Bundesgelder verwendet werden, weil die Sozialhilfe vollumfänglich Sache der Kantone sei.
- Die Prämienübernahmen für EL-Beziehende durch Bundesgelder widerspreche dem Sinn und Geistes des Bundesrechtes, weil die Beiträge des Bundes explizit für die IPV im engeren Sinne bestimme sei und der Bund im Bereich der EL explizit keine Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung bezahle.
Kaspar Bütikofer, Kantonsrat AL
Rechtsgutachten Prof. Thomas Gächter (PDF)
“Missbraucht der Kanton Bundesgelder?” (NZZ 11. Januar 2018)