Strittig im Rekursverfahren war die Frage, ob es sich bei den vorgesehenen aufwendigen energetischen Massnahmen – namentlich Dämmung der Oberlichter, Einbau einer Innenfassade hinter der denkmalgeschützten Glasfassade – um gebundene Ausgaben in Kompetenz des Stadtrats handle oder ein erheblicher Entscheidungsspielraum bestehe und damit der Gemeinderat entscheiden müsse.
Ursprünglich hatte der Stadtrat vorgesehen, wegen Konfliktsituationen mit dem Denkmalschutz das Depot Elisabethenstrasse energetisch nicht umfassend zu sanieren, sich dann aber später zu einer weitergehenden Variante entschieden. Zwar sei beim „Ob“ von energetischen Massnahmen, so der Bezirksrat, kaum je ein erheblicher Spielraum gegeben, bei „Wie“ dagegen im Einzelfall schon: „Die Diskussion zwischen den Parteien illustriert anschaulich, dass das Verhältnis von Kosten und Nut-zen bei energetischen Sanierungsmassnahmen sehr unterschiedlich sein kann. Dies gilt in ausgeprägtem Masse bei der vorliegenden speziellen Ausgangslage. Ein in die Jahre gekommenes, fensterreiches Tramdepot, das energetisch ausserordentlich schlecht ist, muss unter Berücksichtigung der Vorgaben des Denkmalschutzes saniert werden. Für den Bezirksrat ist es offensichtlich, dass zumindest beim „Wie“ von energetischen Massnahmen ein erheblicher Entscheidungsspielraum besteht.“ (S. 14)
Im ausführlich begründeten Entscheid setzt sich der Bezirksrat kritisch mit der Behauptung des Stadtrats auseinander, angesichts der zahlreichen energetischen Vorgaben (Energiegesetz, energetische Zielvereinbarung der VBZ mit der Baudirektion, 2000-Grundsatzartikel in der Gemeindeordnung etc.) seien jegliche energetische Massnahmen unabhängig von ihrer Wirtschaftlichkeit als gebunden zu betrachten. So hält er namentlich fest: „Es ist nicht die alleinige Aufgabe des Stadtrats zu entscheiden, wie die Ziele von Art. 2ter GO (2000-Watt-Gesellschaft) konkret umgesetzt werden.“ (S.22)
Der Entscheid betrifft zwar einen speziellen Einzelfall. Er enthält jedoch Erwägungen, die darüber hinaus von Bedeutung sind. So bestreitet der Bezirksrat ausdrücklich, dass hinsichtlich der Bewilli-gungskompetenzen für energetische Massnahmen eine gefestigte Praxis bestehe.
Zürich, 21. November 2014
Rekursentscheid des Bezirksrats vom 13. November 2014 (PDF)
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