Die heutige Rechtsform einer verselbständigten Anstalt gibt dem KSW die
nötige Freiheit und Flexibilität, um in der – durch die neue Spitalfinanzierung
veränderte – Spitallandschaft bestehen und im Wettbewerb erfolgreich agieren zu können. Die Rechtsform, ob AG oder Anstalt, hat keinen direkten Einfluss auf die Steuerung des KSW. Das oft geäusserte Argument, das KSW müsse im Wettbewerb schnell handeln können, vermag nicht zu überzeugen, denn bereits heute ist das KSW als selbständige Anstalt sehr autonom und kann beispielsweise Kooperationen selbständig eingehen. Die Änderung der Rechtsform des KSW bewirkt einzig, dass das Spital der Politik und namentlich der Aufsicht durch den Kantonsrat entzogen wird. Die AL lehnt diesen Demokratieabbau ab.
Keine Privatisierung durch die Hintertür
Der Neuerlass des KSW-Gesetzes lässt die Türen für eine zweistufige
Privatisierung weit offen. Es ist bekannt, dass private Spitalanbieter – namentlich aus Deutschland – gerne in den schweizerischen Markt eintreten möchten. Die AL wünscht keine solche Entwicklung im Kanton Zürich.
Personalpolitisch bedenklich. Die AL sieht keinen Grund, das Personal ins Privatrecht zu überführen. Der Effekt wäre lediglich eine weitere Öffnung der Lohnschere, da bei einer Privatisierung das obere Kader mehr, die Angestellten aber weniger verdienen würden.
Die Vernehmlassungsanwort
Die Medienmitteilung