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BZO-Revision Stadt Zürich: Kritische Stellungnahme der AL

Zum Entwurf für die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich hat die AL eine umfangreiche Stellungnahme mit verschiedenen Kritikpunkten eingereicht. Die wichtigsten Punkte in der Zusammenfassung.

9. Januar 2014 von AL Sekretariat

In einem Grundsatzantrag bittet die AL, zu prüfen, ob mit der Verabschiedung der Revisionsvorlage nicht zugewartet werden sollte, da wichtige Entscheidungen ausstehen, die die Ausgestaltung der BZO und die Entscheidungsspielräume der Stadt erheblich beeinflussen können:

  • Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 über den Gegenvorschlag zur Initiative „Für mehr bezahlbaren Wohnraum“, der bei Auf- und Umzonungen für einzelne Parzellen oder ganze Zonen eine verbindliche Festlegung von Mindestanteilen an preisgünstigen Wohnungen erlaubt.
  • Die Umsetzung der Revision des eidg. Raumplanungsgesetzes auf kantonaler Ebene, namentlich die Regelung der vorgeschriebenen Mehrwertabschöpfung; hierbei ist offen, ob eine Mehrwertabgabe nur bei Neueinzonungen oder auch bei Um- und Aufzonungen festgesetzt werden soll (Vorgespräche über die Vorlage sind in der Baudirektion im Gang).

Artikel 4b
Die AL begrüsst grundsätzlich den neuen Art. 4b, der auf eine von der AL initiierte Motion zurückgeht und bei Auf- und Umzonungen Mindestanteile an preisgünstigen Wohnungen planerisch sicherstellen will. Wir kritisieren aber die konkrete Ausgestaltung und verlangen verschiedene Präzisierungen und Ergänzungen. So sollen u.a. der Mindestanteil zahlenmässig präzisiert und in einem kommunalen Siedlungsplan oder einem BZO-Ergänzungsplan geeignete Verdichtungsgebiete für den preisgünstigen Wohnungsbau bezeichnet werden.
Die neue Wohnzone W3b
Die AL wendet sich nicht grundsätzlich gegen die Schaffung einer neuen Wohnzone 3b, die weniger bauliche Dichte erlaubt als die normale 3-geschossige Wohnzone. Sie setzt jedoch ein grosses Fragezeichen zu den konkret vorgeschlagenen Abzonungen von W3 in W3b, weil sie grösstenteils Areale gemeinnütziger Bauträger betreffen und damit die Umsetzung des wohnpolitischen Grundsatzartikels – Erhöhung des Anteils gemeinnütziger Wohnungen – beeinträchtigen. Hier fordert die AL geeignete Kompensations-Massnahmen.
Das “Zürcher Untergeschoss”
Die Präzisierung zur Untergeschoss-Nutzung und die damit verbundene restriktivere Handhabung des „Zürcher Untergeschosses“ in den Wohnzonen wird von der AL im Grundsatz begrüsst, weil die bisherige Praxis baulich und wohnhygienisch verschiedentlich zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hat. Problematisch ist aus AL-Sicht allerdings der damit einhergehende Ausnützungsverlust, namentlich für den gemeinnützigen Wohnungsbau. Um hier die Ausnützungsverluste abzumildern, schlägt die AL verschiedene Anpassungen vor.
Zusätzliche Forderungen 
Zusätzlich stellt die AL folgende Forderungen:
1. Zweitwohnungen, Business-Appartements und dem Tourismus dienende Beherbergungsflächen sollen künftig nicht mehr auf die vorgeschriebene Mindest-Wohnanteilsfläche angerechnet werden;
2. Das generelle Verbot sexgewerblicher Nutzungen in Gebieten mit mindestens 50% Wohnanteil soll aufgehoben werden;
3. Im Hinblick auf die Neunutzung soll das freiwerdende Areal des Kinderspitals mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt werden, um eine demokratische Mitsprache der Stadt bei diesem wichtigen Areal zu sichern;
4. Eine Gestaltungsplanpflicht fordert die AL auch für die SBB-Areale rund um den Bahnhof Oerlikon, wo die SBB mehrere Hochhäuser plant. Einwendung der Alternativen Liste im Wortlaut (PDF)

Kategorie: Aktuell

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