Fehlende gesetzliche Grundlage – Aequivalenzprinzip verletzt
Der Statthalter anerkennt, dass der Stadtrat zwar das Kostendeckungsprinzip eingehalten hat, nicht aber das Aequivalenzprinzip. Vereinfacht gesagt: es besteht ein klares Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung und der verlangten Gebühr. Der Statthalter erachtet höchstens eine Gebühr, wie sie für 24 Stunden Gefängnis- oder Psychiatrie-Aufenthalt üblich ist, als angemessen; das sind CHF 300.- bis 350.- (Entscheid S. 10). Implizit bedeutet das, dass sowohl die Mindestgebühr von CHF 600.- wie die höhere Gebühr von CHF 950.- unzulässig sind. Falls der Stadtrat eine Gebühr, die über das Aequivalenzprinzip hinausgeht, durchsetzen will, braucht er im Prinzip eine gesetzliche Gebühren-Grundlage, die nur der Gemeinderat beschliessen kann (S. 11).
Gebührenkritik von AL und Ombudsfrau bestätigt
Mit dem Entscheid des Statthalters sind die Alternative Liste und das Komitee „Hotel Suff – so nöd!“ in ihrer Kritik vollauf bestätigt worden. Neben der AL hatte auch die Ombudsfrau bereits in ihrem Bericht für das Jahr 2010 Bedenken wegen der ungenügenden gesetzlichen Grundlage geäussert.
Rechtsstaatliches Mäntelchen für politische Gebührenwillkür
2012 hat der Stadtrat dem Gemeinderat eine Ausnüchterung-de-luxe beantragt, die von den Betroffenen bezahlt werden soll, und die Ratsmehrheit hat sich darauf eingelassen, obwohl die Rechtsfrage offenkundig unklar war. Darüber solle doch der Richter entscheiden, jeder könne sich wehren. Fakt ist, dass dies angesichts des hohen Kostenrisikos nur sehr wenige tun (13 Einsprachen in den Jahren 2011/2012 bei 917 Einweisungen). Das Pilotverfahren dauerte knapp zwei Jahre und hätte dem Rekurrenten bei Unterliegen 2‘000 Franken Verfahrenskosten und nochmals etwa doppelt soviel an Anwaltskosten gebracht. Ohne den Support des Komitees „Hotel Suff – so nöd!“ wäre der erfolgreiche Pilotprozess nicht möglich gewesen. In der Zwischenzeit haben über tausend Andere die Kosten aufgebrummt erhalten.
Unsere Forderungen
Die AL und das Komitee fordern jetzt
- Verzicht auf Weiterzug des Entscheids ans Verwaltungsgericht angesichts der klaren Rechtslage
- Verzicht auf Einweisungsgebühr zumindest Reduktion auf eine rechtlich zulässige Höhe (CHF 300 – 350)
- Rückerstattung zuviel bezahlter Gebühren an alle bisher Eingewiesenen.
Sollte der Stadtrat den Entscheid ans Verwaltungsgericht weiterziehen, verlangen wir die Zusicherung eines Rückerstattungsanspruchs bei allen neuen Gebührenverfügungen für den Fall, dass der Statthalter-Entscheid bestätigt wird.
ZAS auf wackligen Füssen
Nach dem Statthalter-Entscheid steht das ZAS auf mehr als wackligen Füssen. Zurzeit sind die Frequenzen klar tiefer als im Budget angenommen. Fallen nun auch noch die überhöhten Gebühren, so steht das ZAS-Projekt mit einem drastisch wachsenden Defizit auch finanzpolitisch völlig quer in der Landschaft.
Zürich, 22. August 2013
Verfügung Statthalter vom 16. August 2013
Kritik der Ombudsfrau (Auszug Bericht 2010)
Medienmitteilung AL als PDF
Betrunkene müssen zuviel zahlen (NZZ 23.August 2013)
Ausnücherung kostet zuviel (TA 23. August 2013)
Hotel Suff: Gebühren zu hoch (20 Minuten 23. August 2013)
Hotel Suff zu teuer (Landbote 23. August 2013)
Bericht Regionaljournal SRF (22.8.2013, ab Minute 6:58, mit Interview Manuela Schiller)
Erhalten “Hotel Suff”-Gäste Geld zurück? (20 Minuten online 23.8.2013)