In den geltenden Sonderbauvorschriften Zentrum Zürich Nord (Neu-Oerlikon) ist das Areal an der Binzmühlestrasse (36‘760 m2) für industriell-gewerbliche Nutzungen mit einer Ausnützungsziffer von 260% bis 290% und das rückwärtige Areal hinter dem Gertrud Kurz-Weg (16‘854 m2) für gemischte Nutzungen mit einer Nutzungsdichte von 130% resp. 70% und einem Mindest-Wohnanteil von 70% auf einem Teil der Areals zoniert.
Mobimo ante portas
Die Rheinmetall AG, die als ausländisch beherrschter Konzern wegen Restriktionen der Lex Koller die Projektentwicklung für das freiwerdende Areal nur sehr beschränkt vorantreiben kann, hat mit der Mobimo und der Hochtief AG ein Konsortium gebildet. Angesichts der Entwicklung im wilden Westen von Zürich – Stichwort: Mobimo-Tower mit 53 Luxus-Eigentumswohnungen – weckt der Name des Luzerner Projektentwicklers alles andere als positive Assoziationen. Kritische Informationen dazu findest du in der Studie “Immo Dorado Zürich West” des INURA-Instituts im Auftrag des Zürcher Mieterinnen- und Mieterverbands (Zusammenfassung, Bestellen für CHF 20.- bei immodorado@mvzh.ch).
Warum eine Planungszone?
Die Sonderbauvorschriften wurden 1996, also vor 17 Jahren erlassen. Bevor auf diesem grossen Areal detaillierte Umnutzungsplanungen anlaufen, sollte geprüft werden, ob sich planerische Anpassungen aufdrängen, etwa eine höhere bauliche Dichte im rückwärtigen Bereich und ein höherer Wohnanteil und die Erstellung eines Mindestanteils an gemeinnützigen Wohnungen. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, soll der Stadtrat bei der Baudirektion die Festsetzung einer Planungszone beantragen. § 346 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes hält dazu fest:
“Bis zum Erlass oder während der Revision von Gesamtrichtplänen oder Nutzungsplänen können für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festgesetzt werden, innerhalb deren keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der im Gange befindlichen Planung widersprechen.
Für die Festsetzung von Planungszonen ist der Staat zuständig. Er hat begründeten Festsetzungsbegehren untergeordneter Planungsträger zu entsprechen.
Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre festgesetzt werden; soweit nötig, kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden.”
Postulat der AL-Fraktion vom 30. Januar 2013
Millionen-Poker um Industrieareal (Tagesanzeiger 10. Februar 2013)
Industrieareal als Goldgrube (Tagesanzeiger 10. Februar 2013)
Boden in rasendem Tempo börsenkotiert (TA online 10. Februar 2013)