Das Bundesgericht hat die Beschwerde der drei AL-Mitglieder Markus Bischoff, Kaspar Bütikofer und Judith Stofer gutgeheissen und § 36 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) aufgehoben (1C-415/2010, Entscheid des Bundesgerichtes vom 2. Februar 2011). Laut Bundesgericht verstossen die Einschränkungen im GOG für die Wahl als Handelsrichter/-in (leitende Stellung oder Inhaber eines Unternehmens) gegen § 40 Abs. 1 der Kantonsverfassung, wonach alle Stimmberechtigten in die Gerichte gewählt werden können.
Dank diesem Grundsatzentscheid, der in der Amtlichen Sammlung publiziert werden soll, sind in Zukunft alle Stimmberechtigten im Kanton ins Handelsgericht wählbar. Das stärkt die Unabhängigkeit des Handelsgerichts. Denn so ist eher sichergestellt, dass bei Streitigkeiten von Einzelnen gegen Versicherungen oder Banken das fünfköpfige Handelsgericht nicht mit drei Interessen-VertreterInnen aus Versicherungswirtschaft und Bankenwelt zusammengesetzt ist, sondern auch FachrichterInnen mit anderem beruflichen Hintergrund – z.B JuristInnen von Patienten- oder Konsumentenorganisationen – mitwirken können.
Das Urteil 1C-2010-415 im Wortlaut (PDF)