Schriftliche Anfrage von Niklaus Scherr (AL)
Am 1. April 2009 wurde ein Flugblattverteiler der Schweizer Zivildienstleistenden auf der Bahnhofbrücke polizeilich kontrolliert und anschliessend verzeigt, weil er ein Flugblatt resp. eine Postkarte verteilte, um auf die auf dieses Datum inkrafttretende Zivildienst-Gesetzesänderung hinzuweisen und die immer noch bestehende Nicht-Gleichstellung von Frauen und Ausländern innerhalb des Zivildienstes aufmerksam zu machen. Die Vorschriften über die Benützung der öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken (AS 551.220) halten ausdrücklich fest: „Flugblätter politischen Inhalts zu bewilligten politischen Veranstaltungen auf öffentlichem Grund sowie zu Veranstaltungen auf privatem Grund dürfen (…) jederzeit ohne besondere Erlaubnis verteilt werden.“ Obwohl es sich bei der verteilten Drucksache eindeutig um eine politische Werbung handelte, wurde der Verteiler verzeigt und anschliessend vom Stadtrichteramt mit 100 Franken gebüsst (inkl. Schreib- und Verfahrensgebühren Fr. 258.-). Der Fall ist zurzeit noch vor dem Stadtrichteramt hängig.
Schon vor kurzem musste sich die Polizeivorsteherin vor dem Gemeinderat dafür entschuldigen, dass Polizisten der Fachgruppe Hooliganismus bei einem Match im Letzigrund Fans kontrollierte und die von ihnen zur Abstimmung über die Datenbank GAMMA verteilten Flugblätter beschlagnahmte. Ein bedauernswerter Irrtum, so der O-Ton von Frau Stadträtin Maurer. Offenbar handelt es sich dabei nicht um einen Einzelfall.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Stadtrat um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie kommt es, dass ein Stadtpolizist eine Person, die offensichtlich eine politische Drucksache verteilt, kontrolliert und verzeigt?
- Wie kommt es, dass Mitglieder des Polizeikorps nicht hinreichend über Art. 9 der Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grunds zu politischen Zwecken informiert sind?
- Anscheinend bewertete der verzeigende Polizist die Verteilung der Werbekarte des Zivildienst-Aktivisten wegen des Aufdrucks „50% Gratis“ als unerlaubte Verteilung von kommerziellen Werbeartikeln im Sinne von Art. 20 VBöGS. Wie sieht die Polizeivorsteherin demgegenüber die Rechtslage und das Vorgehen der Polizei beim Gratis-Verteilen von Croissants, Züri-Tirggel, Zahnbürsten, Gipfeli, Süsswaren, Streichhölzern durch Kandidatinnen und Kandidaten anlässlich von Wahlkämpfen
- Wie kommt es, dass nach diesem offensichtlichen Fehlgriff eines einzelnen Polizisten auch das Stadtrichteramt zu einer Verzeigung schreitet?
- Wie stellt sich die Polizeivorsteherin zum naheliegenden Vorwurf, dass Mitglieder des Polizeikorps gegen MitbürgerInnen, die auf öffentlichem Grund aus ihrer Sicht politisch missliebige Botschaften verbreiten, offenbar gezielt einschreiten?
- Was unternimmt die Polizeivorsteherin konkret, um in Zukunft solche obrigkeitlichen Missgriffe und Angriffe auf die Meinungsfreiheit zu verhindern?