HIER LEBEN, HIER WOHNEN, HIER BLEIBEN

In der Stadt wird viel, aber teuer gebaut – auf Kosten von zahlbarem Wohnraum. 2014 haben die Zürcher:innen klar Ja gesagt zum neuen § 49b des Planungs- und Baugesetzes (PBG).

Neu gilt: Wenn Gemeinden Land ein-, um- oder aufzonen, können sie Grossinvestoren und -investorinnen verpflichten, auch preisgünstige Wohnungen zu bauen. Bereits plant der Stadtrat eine Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO) mit grossflächigen Aufzonungen.

Bevor sie auf dem Tisch liegt, müssen wir die Spielregeln bestimmen: Keine BZO-Geschenke – Aufzonungen nur, wenn im Gegenzug preisgünstiger Wohnraum erstellt wird!

In der Stadt wird viel gebaut. Das Angebot an teuren Wohnungen wird immer grösser – auf Kosten von preisgünstigem Wohnraum. Es sind längst nicht mehr nur Familien, ältere Menschen und Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält- nissen, die sich das teure Pflaster nicht mehr leisten können. 

Vor zehn Jahren hat der Kanton Zürich deutlich Ja gesagt zu mehr preisgünsti- gem Wohnraum, die Stadt Zürich sogar mit 72%. Seither gilt dank dem neuen § 49b des Planungs- und Baugesetzes (PBG): Wenn Gemeinden Bauland ein-, um- oder aufzonen, können sie Grundeigentü- mer:innen verpflichten, auch preisgünstige Wohnungen zu bauen. 

Seit dem 1. Januar 2019 können die Zürcher Gemeinden von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch machen. Die Stadt Zürich muss das tun, bevor der Stadtrat die nächste Revision der Bau- und Zonenordnung auf den Tisch legt und den Grundeigentümer:innen neue Geschenke macht. Die “Umsetzungs-Initiative” ist ein wichtiges Element, um eine sozial nachhaltige Weiterentwicklung der Stadt Zürich zu ermöglichen. 

Für die Umsetzung bei gemeinnützigen Wohnbauträgern – die ja heute schon Wohnungen in Kostenmiete anbieten – soll der Gemeinderat abweichende Regelungen treffen können, die aber gleichwertig sein müssen. Als gleichwertig betrachtet werden kann insbesondere der Bau von subventionierten Wohnungen gemäss kantonaler Wohnbauförderung. 

Preisgünstiger Wohnraum, Art 19a d. Ein-, Um- und Aufzonung

1. Soweit ein Wohnanteil vorgeschrieben ist, wird bei Aufzonungen in der Regel die gesamte Mehrausnützung mit preisgünsti- gem Wohnraum gemäss § 49b PBG belegt.

2. Bei Ein- und Umzonungen von Arealen, auf denen neu Wohnnutzung zugelassen wird, ist mindestens die Hälfte der für Wohnnutzung reservierten Geschossfläche mit preisgünstigem Wohnraum zu belegen.

3. Diese Regelung gilt als Grundsatz auch für Sonderbauvorschriften und Gestal- tungspläne.

4. Der Gemeinderat legt Mindestgrenzen für die Anwendung von Abs. 1 und 2 fest.

5. Für gemeinnützige Wohnbauträger,
die ohne Gewinnabsichten dem Prinzip kostendeckender Mieten verpflichtet sind, kann der Gemeinderat für die Umsetzung von Abs. 1 und 2 gleichwertige Regelungen

Walter Angst alt Gemeinderat AL, Vorstand AL
Martin Busekros 
Gemeinderat Grüne, Vorstand MV Regionalgruppe Zürich
Christian Caspar
Politischer Sekretär AL
Marco Denoth
Gemeinderat SP, Vorstand MV Regionalgruppe Zürich
Liliane Forster

David Garcia Nuñez
Gemeinderat AL, Vorstand AL
Tamino Kuny

Andrea Leitner
alt Gemeinderätin AL, Vorstand AL
Lisa Letnansky
Kantonsrätin AL
Patrik Maillard
Gemeinderat AL
Rahel Marti
Architektin, Redakteurin Hochparterre
Niklaus Scherr
Vorstand MV Regionalgruppe Zürich
Manuela Schiller
Vorstand MV Regionalgruppe Zürich
Liana Lian Stähelin

Antonia Steger
politische Kulturanalyse und Partizipation, Mietenplenum
Sabeth Tödtli
Architektin, Urbanistin, Mietenplenum